…bei mehrfacher Beschäftigung
Geeignet für: …jeden, der mehr als einen Job hat und wissen will, welche Abgaben dabei entstehen. Bei Auszubildenden zählt die Ausbildung als Haupttätigkeit. (Stand 07/2017)
Steuern
Da die Steuern nicht von der Art der Beschäftigungsverhältnisse und auch nicht von deren Anzahl abhängt, klären wir dieses Thema gleich wieder zu Beginn. Steuern fallen immer erst dann an, wenn der Jahresgewinn 8.820€ übersteigt. Auch wenn ihr in einem Jahr sogar mal mehr als 10.000€ verdient habt, könnt ihr meistens eure Einnahmen durch Ausgaben wieder so weit drücken, dass euer Gewinn unter diesem Freibetrag liegt. Bereits gezahlte Steuern könnt ihr euch dann über die Steuererklärung wieder zurückholen.
Bafög
Beim Bafög müsst ihr mit Rückzahlungen rechnen, wenn ihr mehr als 5.400€ im gesamten Bewilligungszeitraum verdient.
Kurzfristige Arbeiten und Arbeiten in den Semesterferien
70 Arbeitstage im Jahr könnt ihr euch kurzfristig beschäftigen lassen, wenn die Beschäftigung nichts mit eurer Hauptbeschäftigung zu tun hat (als Student dürft ihr natürlich schon einer Beschäftigung nachgehen, welche mit eurem Studium zu tun hat). Egal ob 70 Tage am Stück, oder aufgeteilt. Die Höhe des Verdienstes spielt hierbei keine Rolle. Ihr müsst keine Arbeitslosen- und Rentenversicherung in dieser Zeit zahlen. Bei Studenten hat die Krankenversicherung wieder ihre eigenen Regeln. Wenn ihr in einem Monat über 450€ kommt, werden ca. 90€ als studentischer Beitrag fällig. Auszubildende müssen keinen zusätzlichen Beitrag zahlen.
Wenn man als Werkstudent angestellt ist, kann man in den Semesterferien auch mehr arbeiten, ohne sich extra als kurzfristiger Arbeiter ummelden zu müssen. So kann man sich diese 70 Tage aufheben.
Ab jetzt gehen wir von längerfristigen Beschäftigungen aus und unterscheiden zwischen Studenten und Auszubildenden
Studenten
Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass ihr unter 25 Jahre alt seid. Sollte das nicht der Fall sein, ist für euch die gesetzliche Familienversicherung nicht mehr möglich und ihr müsst euch studentisch versichern (ca. 90€/Monat). Über 30 jährige können von der studentischen Krankenversicherung keinen Gebrauch machen.
Wichtig bei Arbeiten während des Studiums ist, dass ihr immer unter 20h/Woche arbeitet, da ihr sonst in vollem Umfang in der Sozialversicherung pflichtig werdet (außer bei Minijobs bis insgesamt 450€). D.h. volle Kranken-/Renten-/Arbeitslosenversicherungsbeiträge und das sind ca. 20% eures Verdienstes!
Minijobs bis insgesamt 450€
Wenn ihr mehrere Minijobs habt und die Einkünfte aus diesen zusammengerechnet weniger als 450€/Monat betragen, habt ihr keine Abgaben. Ihr müsst keine Steuern zahlen, keine Krankenversicherung, keine Rentenversicherung und keine Arbeitslosenversicherung. Das Einzige, das eventuell auf euch zukommt, ist eine pauschale Versteuerung in Höhe von 2% eures Verdienstes.
Zusammengefasst:
Arbeitslosenversicherung: 0%
Kranken- und Pflegeversicherung: 0%
Rentenversicherung: 0%
Minijobs insgesamt über 450€
Habt ihr mehrere Minijobs und verdient insgesamt über 450€/Monat, so werden alle Minijobs als Werkstudentenjob gehandhabt. D.h. Arbeitslosenversicherung muss nicht gezahlt werden. Was gezahlt werden muss, sind die studentischen Krankenkassenbeiträge, da die Familienversicherung hier nicht mehr greift und Rentenversicherung. Während die Krankenversicherung auf einen Schlag ca. 90€/Monat kostet (egal ob man 460€ verdient, oder 840€), ist die Rentenversicherung abgestuft. Hier gibt es die sog. Gleitzone. Bei einem Verdienst von 460€/Monat müsst ihr ca. 4,7% zahlen und je mehr ihr verdient, desto mehr müsst ihr auch zahlen. Diese Steigerung geht bis 850€ Verdienst auf ca. 9,35% und ab da bleibt der Beitrag gleich. Eine genauere Unterteilung findet ihr hier.
Zusammengefasst:
Arbeitslosenversicherung: 0%
Kranken- und Pflegeversicherung: ca. 90€ pauschal
Rentenversicherung: 4,7%-9,35%
Minijob und Werkstudent
Wenn ihr in einem Job weniger als 450€/Monat verdient und in einem mehr als 450€/Monat, dann ist der Erstere ein Minijob und Letzterer ein Werkstudentenjob. Der Minijob bleibt frei von Abgaben. Für den Werkstudentenjob ergeben sich die gleichen Abgaben wie im Abschnitt “Minijobs insgesamt über 450€”.
Mehrere Jobs, je höher 450€/Monat
Wenn ihr mehrere Jobs habt und bei jedem mehr als 450€ verdient, so habt ihr die gleichen Abgaben wie in Abschnitt “Minijobs insgesamt über 450€”.
Zusammengefasst:
Arbeitslosenversicherung: 0%
Kranken- und Pflegeversicherung: ca. 90€ pauschal
Rentenversicherung: 9,35%
Auszubildende
Als Auszubildende zahlt ihr keine Beiträge zur Sozialversicherung, wenn ihr weniger als 325€/Monat verdient.
Ausbildungsgehalt über 325€/Monat
Sobald ihr mehr als 325€/Monat verdient, zahlt ihr die vollen Beiträge zur Sozialversicherung. D.h.
Arbeitslosenversicherung: 1,5%
Kranken- und Pflegeversicherung: ca. 9,7%
Rentenversicherung: 9,35%
Zusätzlicher Minijob
Wenn ihr zusätzlich noch einen Minijob habt, ist dieser frei von Abgaben.
Zusammengefasst:
Arbeitslosenversicherung: 0%
Kranken- und Pflegeversicherung: 0%
Rentenversicherung: 0%
Zusätzlicher Job über 450€/Monat:
Wenn ihr neben eurer Ausbildung noch einen Job habt, mit dem ihr über 450€/Monat verdient, so müsst ihr für diesen Job auch die vollen Beträge zur Sozialversicherung zahlen. Also
Arbeitslosenversicherung: 1,5%
Kranken- und Pflegeversicherung: ca. 9,7%
Rentenversicherung: 9,35%
Alle hier vorgestellten Informationen spiegeln Recherche und Erfahrung wieder, dennoch kann es trotzdem zu Fehlern kommen. Wir übernehmen keine Haftung für inhaltliche Fehler, freuen uns aber trotzdem, wenn ihr uns auf gefundene Fehler aufmerksam macht 🙂
Quellen:
https://www.jobruf.de/studium_ratgeber/arbeiten_als_student/midijob.html